Sicher bei der Arbeit

Sicherheitsschuhe

BGR 191 -

Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Die Neuregelung der BGR 191 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung, in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Daher ist die bisherige Vorgehensweise, private Einlagen in Sicherheitsschuhen zu tragen, nicht mehr zulässig. Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe, wie z. B. Antistatik und Resthöhe der Zehenschutzkappe, erhalten bleiben.

Nur zugelassene Sicherheitsschuhe bieten Ihnen für die orthopädische Versorgung entsprechende praxisorientierte Lösungen. Eine Baumusterprüfung der einzelnen Modelle erfolgt durch den TÜV und stellt hiermit sicher, dass ausschließlich geprüfte Bauteile und Materialien verwendet werden.

Orthopädische Einlagen für Sicherheitsschuhe

Sie dürfen keine „normalen Einlagen“ mehr in Ihre Sicherheitsschuhe legen, da sonst die DIN des Schuhes erlischt. Wenn Ihnen in diesem Fall etwas passieren sollte, kann es sein, dass Ihr Versicherungsschutz erlischt. Einige Sicherheitsschuhhersteller haben bestimmte Materialien prüfen lassen, bei deren Verwendung die Baumusterprüfung der Sicherheitsschuhe bestehen bleibt.

Orthopädische Zurichtungen an Sicherheitsschuhen

Orthopädische Schuhzurichtungen beinhalten die Einarbeitung von orthopädischen Elementen. Das heißt, in vorhandenes Schuhwerk werden Hilfsmittel wie zum Beispiel Schmetterlingsrollen, Ballenrollen, Mittelfußrollen, Pufferabsätze, Absatzerhöhungen usw. nach funktionellen und gesundheitlichen Gesichtspunkten integriert. Auch die orthopädischen Elemente müssen baumustergeprüft sein. Die orthopädische Zurichtung am Sicherheitsschuh kann viele Probleme des kranken Fußes lösen. Eine exakte Beobachtung und Untersuchung der einzelnen Fußabschnitte in Form und Funktion ist Voraussetzung für die richtige Zurichtung an Sohle, Absatz und Schaft. Sowohl der Arzt, als auch der Orthopädieschuhmachermeister, sind mit den vielfältigen Krankheitsbildern des Fußes und den technischen Möglichkeiten der Bearbeitung am Schuh vertraut.

Dem Arzt obliegt die Korrekturverordnung und Mitteilung der Diagnose in Form eines Rezeptes. Der zertifizierte Orthopädieschuhmachermeister führt diese Verordnung gewissenhaft und entsprechend den Vorschriften aus. Wir fertigen Einlagen und Schuhzurichtungen für Sicherheitsschuhe zugelassener Hersteller und Marken nach der Richtlinie BGR 191 ( z.B. Atlas, Steitz, Elten ) Diese orthopädische Versorgung wird in der Regel auf Antrag vom zuständigen Sozialversicherungsträger bezahlt. Wenn seit mindestens 15 Jahren Rentenbeiträge bezahlt werden, ist die Rentenversicherung zuständig ansonsten die Agentur für Arbeit.

Checkliste

  1. Sie kommen mit ihren baumustergeprüften Sicherheitsschuhen und einer ärztlichen Verordnung (Rezept) nach uns. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ihre Schuhe nach BGR 191 geprüft sind, fragen sie den Sicherheitsbeauftragten ihrer Firma. Selbstverständlich erhalten sie auch bei uns geprüfte Sicherheitsschuhe z.B. von der Firma Atlas.
  2. Unsere Fachkräfte vermessen Ihre Füße digital und nehmen einen Abdruck. (Nur für orthopädische Einlagen)
  3. Wir schicken einen Kostenvoranschlag zum Sozialversicherungsträger
  4. Sie bekommen Formulare von der Rentenversicherung zugeschickt, die bitte von Ihnen ausgefüllt zurück geschickt werden. Für Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
  5. Nach Erhalt der Genehmigung für die Kostenübernahme nehmen Sie bitte Kontakt mit uns, damit Ihre Einlagen oder Schuhzurichtung angefertigt werden kann.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung:
Wilhelm Dülme, Orthopädie-Schuhmachermeister
Philip Dülme, Orthopädie-Schuhmachermeister
Telefon: 02991 259